- Details
- Geschrieben von: Stephan
- Zugriffe: 565
Regelungen nach dem neuen Infektionsschutzgesetzt
Grds. gibt das Infektionsschutzgesetzt den Rahmen vor, der von den Ländern in Landesverordnungen auszufüllen ist - Infektionsschutz ist eigentlich Ländersache.
Mit der aktuellen Anpassung, die am dem 23. April gilt, ist ein neuer § 28b eingefügt worden, der direkt bundeseinheitlich gilt und daher von den Ländern nicht durch Landesverordnung verändert werden darf - die sogenannte Bundes-Notbremse.
Für uns bedeutet das insbesondere, dass die Regelungen ab einer Inzidenz von über 100 durch das Infektionsschutzgesetzt gelten und dabei die Allgemeinverfügungen des Landkreis (5. Allgemeinverfügung als PDF / Landkreis gibt 5. Allgemeinverfügung bekannt) zu beachten sind, unter 100 gelten die Regelungen der jeweils geltenden Landesverordnung.
Bevor ich auf die Regelungen im Wortlaut eingehe eine Zusammenfassung was den Sport betrifft:
Inzidenz unter 100 (Landes-VO):
Gruppen bis 20 Kindern / Jugendlichen bis 14 Jahre, bis zu zwei ÜL, im Freien, auf Sportanlagen
Inzidenz über 100 (Bundesgesetzt):
Gruppen bis 5 Kindern / Jugendlichen bis 14 Jahre, Anleitungspersonen ggf. mit neg. Test*), im Freien
*) aus der aktuellen Verordung vom heutigen Tag ergibt sich dieses m. E. nicht, da es keine Änderung der Regelungen dazu gegeben hat
- Details
- Geschrieben von: Stephan
- Zugriffe: 738
4. Änderung des Infektionsschutzgesetztes
Der Bundestag hat am Mittwoch, 21.04.2021 die Änderung des Infektionsschutzgesetztes beschlossen. Der Bundesrat hat es am 22.04.2021 gebilligt. Ebenfalls hat bereits der Bundespräsident das Gesetzt am 22.04.2021 ausgefertigt - das © der Bilder liegt bei der Bundesregierung.
Mit diesem Gesetzt kommen die nachstehend dargestellten Anpassungen auf uns zu (die allerdings über die Länder erst wieder in Landesverordnungen und ggf. von den Kreisen in Allgemeinverfügungen zu konkretisieren sind).
Inkrafttreten wird dieses Gesetzt kurzfristig, aber da bereits Überprüfungen durch das Bundesverfassungsgericht beantragt sind, bleibt abzuwarten, ob das Gesetzt letztendlich so Bestand behält - aber erstmal sind alle dran gebunden!
Auf der Seite der Bundesregierung ist (auch über nachstehenden Link) folgendes nachzulesen:
